Satzung

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 3.3 1995 beschlossen.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: Gesangverein „Sängerbund-Eintracht“ 1844 Messel
  2. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Messel.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
    Durchregelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor. Er stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit und nimmt damit eine wichtige kulturelle Gemeinschaftsaufgabe war.
  3. Der Verein fördert die musikalische Ausbildung der Jugend.
  4. Der Verein fördert die Brauchtumspflege und das Laienspiel.
  5. Der Verein pflegt Kontakte zu anderen Vereinen.
  6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne desAbschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat aktive Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Die Mitgliedschaft muß schriftlich beantragt werden (Beitrittserklärung).
  3. Minderjährige bedürfen der Einwilligung der Erziehungsberechtigten.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  5. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein. die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
  7. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
  8. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz 2-facher schriftlicher Mahnung mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand ist oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt.Zum Ausschluß ist ein Beschluß des Vorstandes erforderlich. Vor dem Ausschluß ist das Mitglied persönlich zu hören. Der Beschluß ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Binnen einem Monat nach Zugang dieser Mitteilung kann das Mitglied Einspruch einlegen,über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte des Mitgliedes.
  9. Durch die Mitgliedschaft erwirbt kein Mitglied einen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die §§ 738-740 BGB finden keine Anwendung.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an und erklärt sich bereit, dieInteressen des Vereins zu fördern und die Vereinsarbeit nach besten Kräften zu unterstützen.
  2. Die aktiven Mitglieder verpflichten sich darüberhinaus zur regelmäßigen Teilnahme an den Singstunden.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, sich zu allen Vereinsbelangen frei und unabhängig zu äußern und alle Vereinseinrichtungen in Anspruch zu nehmen.
  4. Alle Mitglieder haben ab dem 14. Lebensjahr aktives und ab dem 18. Lebensjahr passives Wahlrecht.
  5. Die Teilnahme an Veranstaltungen des aktiven Chores kann den aktiven Mitgliedernvorbehalten bleiben.
  6. Bleibt ein aktives Mitglied über längere Zeit unentschuldigt der Singstunde fern, so kann es durch den Vorstand als förderndes Mitglied eingestuft werden.
  7. Den Singstundenbetrieb betreffende Angelegenheiten werden vom aktiven Chor geregelt. Sind hierzu Beschlüsse herbeizuführen, entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder.
  8. An Mitglieder verliehenes Vereinseigentum ist ordentlich und sorgsam zu behandeln und zu pflegen. Nach Ende der Nutzung ist es an den Verein unaufgefordert zurückzugeben.

§ 5 Ehrungen

  1. Verleihung der Vereinsnadel
    Sie kann an Mitglieder und Nichtmitglieder verliehen werden. Den Verleihungsmodus regelt die Geschäftsordnung.
  2. Ehrenmitgliedschaft
    Ehrenmitglied wird, wer 50 Jahre Mitglied ist. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung unabhängig davon verdiente Mitglieder mit 2/3 Mehrheit zum Ehrenmitglied, Ehrenvorstandsmitglied oder Ehrenvorsitzenden ernennen.
  3. Bei kirchlichen Trauungen, Ehe- und besonderen Geburtstagsjubiläen können Mitglieder auf Wunsch mit einem Ständchen geehrt werden. Das Mitglied richtet diesen Wunsch an den Vorstand.
  4. Verstorbenen Mitgliedern erweist der Verein bei der Beisetzung durch ein Vorstandsmitglied die letzte Ehre. Alljährlich an einem Adventssonntag singt der Chor zum Gedenken an seine verstorbenen Mitglieder auf dem Friedhof.

§ 6 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Änderungen treten jeweils mit Beginn des laufenden Geschäftsjahres in Kraft.
  2. Der Beitrag wird jährlich erhoben.
  3. Minderjährige Mitglieder, Wehr- oder Ersatzdienstleistende, Auszubildende und Studenten unter den Mitgliedern zahlen einen ermäßigten Beitrag.
  4. Ehrenmitglieder sind ab dem vollendeten 60 Lebensjahr beitragsfrei. Auf die Befreiung kann verzichtet werden.
  5. In besonderen Ausnahmefällen kann durch Vorstandsbeschluß eine befristete Beitragsbefreiung ausgesprochen werden.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    • Mitgliederversammlung
    • Vorstand
  2. Alle Vereinsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen können ersetzt werden.
  3. Über jede Sitzung der Vereinsorgane ist eine Niederschrift zu fertigen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im 1. Quartal eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies beantragen.
  2. Zur Mitgliederversammlung ist im amtlichen Nachrichtenblatt der Gemeinde Messel einzuladen. Dies hat mindestens 4 Wochen vorher unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Dabei ist den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, binnen einer Woche Anträge an den ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einzureichen. Mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung ist die endgültige Tagesordnung bekannt zu geben. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
  3. Jedes anwesende Mitglied (gem §4, Abs 4) hat eine Stimme. Für Beschlüsse genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung keine anderen Verhältnisse vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    • Entgegennahme der Arbeitsberichte der Ausschüsse
    • Entgegennahme des Kassenberichtes und des Revisionsberichtes der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr
    • Durchführung der turnusmäßig anstehenden Wahlen sowie BestellungvonzweiKassenprüfernund einem Ersatzprüfer für die nächste Wahlperiode
    • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
    • Beschlußfassung über vorliegende Anträg
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 
    1. dem Vorsitzenden
    2. 2 bis 3 stellvertretenden Vorsitzenden
    3. Beisitzern
  2. Die unter a) und b) genannten Personen bilden den geschäftsführenden Vorstand gemäß §26 BGB.
  3. – gestrichen –
  4. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während seiner Amtszeit überträgt der Vorstand die Befugnisse des Ausscheidenden bis zur nächsten Mitgliederversammlung einem geeigneten Mitglied.
  5. Eine vorzeitige Entlassung aus dem Vorstand kann von einer Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  6. Je zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  7. Auszahlungen müssen von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes genehmigt werden, der nicht zeitgleich mit der Kassenführung beauftragt sein darf.
  8. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 10 Ausschüsse

  1. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Die Mitglieder der Ausschüsse werden von dem jeweiligen Ausschußleiter im Einvernehmen mit dem Vorstand berufen.
  2. Über jede Sitzung der Ausschüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die dem Vorstand zurKenntnis zu geben ist.

§11 Satzungsänderungen und Auflösung/Aufhebung des Vereins

  1. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins,sowie bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke,fällt das Vereinsvermögenan die Gemeinde Messel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Änderungen

  1. am 6.2.1999 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
    • § 8 — 2. 3. 4.
    • § 9 — 4. bis 8.
    • § 11 — 1. 3. 4.
  2. am 19.3.2010 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
    • § 5 — 3.
    • § 6 — 1.
    • § 11 — 3.
  3. am 21.3.2015 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
    • § 7 — 3.
    • § 9 — 1; 2; 3; 6; 7